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„Sicherer Tourismus – Umgang mit Gästen aus inländischen Risikogebieten“

25. 06. 2020

Hiermit informieren wir Sie zum Thema „Sicherer Tourismus – Umgang mit Gästen aus inländischen Risikogebieten“ basierend auf Informationen der Landesregierung.

 

·         § 5 Abs. 8 der Verordnung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in M-V regelt grundsätzlich die Einreise von Personenkreisen nach M-V, wenn eine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung nachgewiesen werden kann

·         eine Einreise ist für Personenkreise nicht gestattet, die aus Landkreisen oder kreisfreien Städten einreisen, in denen in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut Veröffentlichungen des RKI pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist

·         eine Ausnahmeregelung zur Einreise aus inländischen Risikogebieten erfordert das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind

·         das ärztliche Zeugnis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und darf nicht älter als 48 Stunden sein

·         einreisende Personen aus Risikogebieten ohne dieses Zeugnis halten sich „widerrechtlich“ im Bundesland auf und müssen Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich verlassen

·         eine Absonderung in der Beherbergungsstätte und eine nachträgliche Testung sind nicht gestattet

·         Beherbergungsstätten ist es gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der LVO nicht gestattet, Gäste zu beherbergen, denen nach § 5 die Einreise oder der Aufenthalt in M-V verboten sind

·         Verstöße können mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden

·         Personenkreise aus Regionen, die nach Einreise in M-V als inländische Risikogebiete eingestuft und ausgewiesen wurden, sind rechtmäßig eingereist, müssen sich keinen nachträglichen Test erbringen und dürfen sich ohne Einschränkung in M-V aufhalten